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Bestattungspflicht und Kostenträger

Wer ist nach den gesetzlichen Regelungen zur Organisation der Bestattung eines Verwandten verpflichtet und wer trägt im Regelfall die Kosten der Bestattung? 

Zunächst sind die Fragen, wer für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen hat (1) und wer die Kosten der Bestattung trägt (2) voneinander zu unterscheiden.

1.    Bestattungspflichtige Personen

Nach § 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg müssen für die Bestattung die Angehörigen sorgen. Angehörige in diesem Sinne sind nach § 21 Absatz 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg

  • die Ehegattin oder der Ehegatte, 
  • die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, 
  • die volljährigen Kinder, 
  • die Eltern,
  • die Großeltern, 
  • die volljährigen Geschwister 
  • Enkelkinder 

der verstorbenen Person

2.    Kostenträger

Im Außenverhältnis, also gegenüber den von der bestattungspflichtigen Person beauftragten Unternehmen ist diese Vertragspartner und damit erst einmal zur Zahlung der entstanden Kosten verpflichtet.

In § 1968 BGB ist geregelt, dass die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers tragen. Trägt zunächst die bestattungspflichtige Person die Kosten der Beerdigung, begründet § 1968 BGB für diese einen Ersatzanspruch gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft.

Die Bestattungskosten und damit der Ersatzanspruch sind auf den Aufwand beschränkt, der durch die Lebensstellung des Erblassers angemessen ist.


Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht bzw. eingeschränkt in den Fällen, dass die Bestattung durch das Ordnungsamt veranlasst und die Kosten durch den Staat übernommen werden und/oder ein Anspruch auf Sozialhilfe der bestattungspflichtigen Person bzw. der Erben besteht.